Was Arbeitnehmer vor der Steuererklärung wissen sollten

Aber Kopf hoch – in diesen Fällen hat man die Möglichkeit, diese in der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen. Für solche Posten gibt es im deutschen Steuerrecht den Posten „Werbungskosten“. Hier werden solche Ausgaben eingetragen und dem Finanzamt übermittelt. Bis zu einem Betrag von jährlich 487,90 € kann die Kleidung in einem Jahr komplett abgesetzt werden. Bei höheren Beträgen muss die Kleidung über mehrere Jahre abgesetzt werden.

Die Kleidungsstücke müssen, um für die Steuererklärung anerkannt zu werden, einige Voraussetzungen erfüllen:

GO

Die Kleidungsstücke müssen einen beruflichen Zweck erfüllen und eindeutig der spezifischen Berufsausübung zugeordnet werden können, wie beispielsweise:

  • Sicherheitshandschuhe und Blaumänner im Handwerk
  • Ausrüstung für Berufssport bei der Polizei
  • Malerkleidung

Embleme oder die Gestaltung in den Farben eines Firmenauftritts negieren die Nutzung der Kleidung im privaten Umfeld

Kleidungen mit hohem Verschleiß:
in Heilberufen, Dienstanzug eines Bestatters/Geistlichen oder die schwarze Hose/Rock in Gastronomie

NO GO

Es muss nahezu ausgeschlossen sein, dass die Kleidung privat getragen wird Kleidung, die theoretisch auch Alltagskleidung sein könnte ist schwieriger anzuerkennen: Arbeit am Front-Desk (Kostüm oder Anzug) werden oft nicht anerkannt.


Bei Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Computern gibt es die Möglichkeit der Teilabsetzung. Ein PC der zur Hälfte beruflich und ansonsten im privaten Zusammenhang genutzt wird, kann zur Hälfte geltend gemacht werden. Bei Arbeitskleidung wurde eine solche Regelung bisher nicht final festgelegt.

Arbeitskleidung in der Steuererklärung: Hier wird sie eingetragen

Erfüllt die erstandene Arbeitskleidung die oben genannten Voraussetzungen, können die gezahlten Beträge in die Formulare der Steuererklärung eingetragen werden. Arbeitnehmer eines Unternehmens nutzen hierfür die Anlage N („Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“) der Einkommensteuererklärung. Die Aufwendungen werden auf Seite 2 in die Zeilen 41 und 42 („Berufskleidung und Fachbücher“) eingetragen.

BILDER FOLGEN

Etwas komplizierter wird es für Selbstständige und Freiberufler, da diese Berufsgruppen keine Werbungskosten, sondern nur Betriebsausgaben absetzen können. In Anlage S („Einkünfte aus selbständiger Arbeit“) muss deshalb zusätzlich die sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt werden, in der die Einnahmen den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt werden. Zu beachten ist, dass für jede Art der freiberuflichen Tätigkeit eine gesonderte EÜR zu erstellen ist.

BILDER FOLGEN

Die beruflich notwendige Kleidung kann als Betriebsausgabe für die EÜR (= EinnahmeÜberschuss-Rechnung) vermerkt werden. Hierfür muss sie die oben aufgeführten Bedingungen
erfüllen – zudem sind sämtliche Belege beizufügen.
Erfahrungsgemäß schaut das Finanzamt bei Freiberuflern ganz genau hin. Insbesondere dann, wenn die Arbeitskleidung theoretisch auch in der Freizeit getragen werden könnte.